

Rauchwarnmelder
Rauchmelderpflicht
Nordrhein-Westfalen
Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Nordrhein-Westfalen?
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In Neu- und Umbauten müssen seit dem 01.04.2013 Rauchmelder spätestens bei Bezugsfertigkeit vorhanden sein.
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Bei Bestandsbauten besteht eine Nachrüstpflicht; für sie galt eine Übergangsfrist, die jedoch am 31.12.2016 endete.

Ob Vermietung oder Eigennutzung:
Der Eigentümer muss die Rauchmelder installieren.
Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?
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Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen und Eigenheimen angebracht werden.
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In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
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In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum, der gegen die Wohnräume nicht durch Türen abgetrennt ist, gilt dieser auch als Fluchtweg und muss ebenfalls „mit mindestens einem Rauchwarnmelder“, zweckmäßigerweise mit je einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Zertifizierung
Bei uns werden die Rauchwarnmelder durch eine nach DIN 14676-1 zertifizierte Fachkraft für Rauchwarnmelder installiert und gewartet. Dabei kommen bei uns ebenfalls nur zertifizierte Rauchwarnmelder zum Einsatz.
